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  • Corona-Reiseschutz

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die häufigsten und wichtigsten Fragen zu unseren Reiseversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

In unseren Reiseversicherungen sind viele Fälle, die mit dem Coronavirus im Zusammenhang stehen, inkludiert. Pandemien wie Covid-19 sind bei uns in der Auslandskrankenversicherung generell versichert. Im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung können Sie von Ihrer Reise zurücktreten, wenn Sie an Covid-19 erkranken. Zusätzlich bieten wir für die Reiserücktrittsversicherung einen speziellen Corona-Zusatzschutz, den Sie zusätzlich zu einer schon vorhandenen Reiserücktrittsversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung abschließen können. Damit sind Sie z. B. auch bei Quarantäne abgesichert. Alle Leistungen im Überblick finden Sie in unserem Corona-Versicherungsvergleich.

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Corona-Reiseschutz – das Plus für Ihre Reiserücktrittsversicherung

Ergänzen Sie Ihre Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung mit einer zusätzlichen Absicherung bei häuslicher Isolation (Quarantäne) oder wenn Sie am Abflugtag am Flughafen abgewiesen werden (Verweigerung der Beförderung) bzw. am Anreisetag Ihre Ferienwohnung nicht betreten dürfen.

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Allgemeine Fragen

Wie kann ich mich vor einer Infektion mit Covid-19 schützen?

Schutzimpfung in Ihrer Nähe & weitere Maßnahmen

Der beste Schutz vor dem Virus SARS-CoV-2 ist die Corona-Schutzimpfung. Die Impfung ist kostenlos und an vielen Orten verfügbar. Aktuelle Informationen zu Impfstoffen und Impfterminen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Neben der Schutzimpfung helfen weitere Maßnahmen dabei, eine Infektion zu vermeiden und damit die Ausbreitung des Virus zu verhindern:

  • Halten Sie die AHA-Regel ein: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen.
  • Nutzen Sie die Testangebote in Ihrer Nähe.
  • Vermeiden Sie Reisen in Hochinzidenzgebiete.
  • Halten Sie die Einreiseregeln nach Auslandsreisen aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet ein. Aktuelle Informationen hierzu stellt das Auswärtige Amt zur Verfügung. 

Weitere Informationen im HanseMerkur Gesundheitsportal.

Für welche Länder bestehen Reisewarnungen?

Reisehinweise für alle Länder

Eine pauschale Reisewarnung für außereuropäische Reiseländer gilt nicht mehr. Dennoch gelten unterschiedliche Reisehinweise für alle Länder:

  • Für Länder, die von der Bundesregierung als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet ausgewiesen sind, gilt grundsätzlich eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen.
  • Für Länder, die nicht als Risikogebiet ausgewiesen sind, rät die Bundesregierung von nicht notwendigen, touristischen Reisen ab, sofern für diese Länder Einreisebeschränkungen nach Deutschland gelten oder diese Länder umgekehrt Einreisebeschränkungen aus Deutschland beschlossen haben.
  • Für alle anderen Länder gilt: Reisende werden um besondere Vorsicht gebeten.

Reisewarnungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes:

www.auswaertiges-amt.de

Außerdem hat die EU eine Website für EU-Staaten eingerichtet:

Reopen EU

Wo gilt die 3G- bzw. 2G-Regel?

u. a. Innengastronomie & Veranstaltungen

Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss seit dem 23. August 2021 einen negativen Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (max. 48 Stunden alt) vorzeigen, um etwa Zugang zur Innengastronomie, zu Veranstaltungen, Hotels, Sportstudios oder zum Friseurbesuch zu erhalten. Das gilt auch für Besuche in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen. 

Nach der 2G-Regel dürfen nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt zu Innenräumen und Veranstaltungen erhalten. Ein negatives Testergebnis reicht so nicht mehr für den Einlass aus. Bisher wird die 2G-Regel nur vereinzelt getestet und gilt nicht bundesweit.

Worauf muss ich bei der Einreise aus dem Ausland nach Deutschland achten?

Neue Einreiseverordnungen

Möchten Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisen, müssen Sie sich seit dem 30. März verpflichtend vor Abreise testen lassen. Von der Testpflicht sind Personen ausgenommen, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben.

Für geimpfte und genesene Personen besteht die Testpflicht nur, wenn sie sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Hochrisikogebiet oder sogenannten Virusvariantengebiet aufgehalten haben, in den anderen Fällen reicht ein Impfnachweis oder Genesenennachweis aus.

Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet nach Deutschland bestehen Einreiseverordnungen:

  • die Pflicht zur digitalen Reiseanmeldung
  • eine Test-/Nachweispflicht
  • eine Quarantänepflicht

Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts.

Was passiert, wenn ich im Ausland am Coronavirus erkranke?

Maßnahmen bei einer Erkrankung an Covid-19 im Ausland

Entwickeln Sie während einer Auslandsreise Corona-Symptome, kann es sein, dass Sie sich an einen Arzt oder an ein Krankenhaus in Ihrer Nähe wenden müssen. In den meisten europäischen Ländern können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte – kurz EHIC – auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte beim Arzt oder im Krankenhaus nutzen. Damit werden alle medizinisch notwendigen Leistungen übernommen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können. Wird bei Ihnen eine Erkrankung mit dem Coronavirus diagnostiziert, wird dringend dazu geraten, dass Sie sich in Selbstisolation/Quarantäne begeben. Informieren Sie sich in jedem Fall auch über die lokalen Regelungen und Vorgaben in Ihrem Urlaubsland.

Auslandskrankenversicherung abschließen

In vielen Fällen lohnt sich der Abschluss einer Reisekrankenversicherung bzw. Auslandskrankenversicherung. So können Sie sich im Fall einer Erkrankung auch an private Ärzte oder Krankenhäuser wenden und erhalten entstehende Behandlungskosten zurück. Mit der Auslandskrankenversicherung der HanseMerkur fällt keine Selbstbeteiligung an.

Auf Reisen außerhalb der EU ist eine private Reisekrankenversicherung umso wichtiger. Müssen Sie aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ärztlich behandelt werden oder gar einen Krankenrücktransport erhalten, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht.

Fragen zur Auslandsreisekrankenversicherung

Wie sieht der Versicherungsschutz in der Auslandsreisekrankenversicherung im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus?

Grundsätzlich versichert

Wenn Sie bei der HanseMerkur eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!

Dies trifft auch zu, seitdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert hat.

Kann ich eine Auslandsreisekrankenversicherung vor Reiseantritt stornieren, wenn ich die Reise aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nicht antreten kann?

Ja

Ja, bitte teilen Sie uns dies schriftlich mit.

Ich bin zurzeit im Ausland. Welche Auswirkungen hat die weltweite Reisewarnung aufgrund von Pandemie des Auswärtigen Amts auf meinen Schutz durch die Auslandsreisekrankenversicherung?

Keine Auswirkungen

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen jedoch zu prüfen, ob Sie Ihre Reise vorzeitig beenden können. Der vereinbarte Versicherungszeitraum behält seine Gültigkeit.

Leistet meine Reisekrankenversicherung auch in Ländern für die eine Reisewarnung (aufgrund einer Pandemie) ausgesprochen wurde?

Ja, analog der Versicherungsbedingungen

Ja, unsere Reise-Krankenversicherung leistet entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unsere Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor. Ausnahmen können in Kreditkarten-Versicherungsbedingungen enthalten sein.

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist die politische Lage jedoch in einzelnen Ländern nicht stabil. Das betrifft insbesondere Ein-, Durch- und Ausreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Internetseite des Auswärtigen Amtes. 

Bitte bedenken Sie auch, dass es durch die nicht vorhersehbare weltweite Entwicklung der Pandemie zu Einschränkungen 

  • im Flugverkehr und damit auch zur  der Durchführung von Rücktransporten  und 
  • in der medizinischen Versorgung, insbesondere der stationären Versorgung, kommen kann!                                 
Ich erkranke während meines Urlaubs an Covid-19. Ich werde beim (Bord-)Arzt oder im Krankenhaus versorgt. Werden die Kosten über die Reise-Krankenversicherung übernommen, spielen dabei Vorerkrankungen eine Rolle?

Kostenübernahme durch die Auslandskrankenversicherung

Ja, die Kosten werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung übernommen. Für Schiffsreisen gilt die Grenzüberschreitung ab dem Verlassen der 12 Meilen-Zone von Deutschland.

Ich muss aufgrund der schweren Erkrankung zurück nach Deutschland transportiert werden. Werden auch diese Kosten übernommen?

Ja, wenn medizinisch sinnvoll

Ja, auch der Krankenrücktransport ist in der Auslandsreisekrankenversicherung mit abgesichert, wenn er medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet wurde.

Fragen zur Reiserücktrittsversicherung

Darf ich wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?

Es können Stornogebühren entstehen

Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.

Ich habe Angst zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reiserücktrittsversicherung bzgl. des Coronavirus?

Kein versichertes Ereignis

Die Reiserücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.

Greift die Reiserücktrittsversicherung bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?

Kein versichertes Ereignis

Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.

Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich am Coronavirus erkranke und die Reise nicht antreten kann?

Versichertes Ereignis

Ja, das ist ein versichertes Ereignis. Wir erkennen ein offizielles positives Testergebnis (Bürgertest oder PCR-Test) als ein versichertes Ereignis an. 

Mein Corona-Test ist kurz vor meiner Reise positiv. Da ich keine Symptome habe, storniere ich meine Reise nicht und möchte mich nach 7 Tagen freitesten lassen. Allerdings ist der Schnelltest weiterhin positiv. Greift die Reise-Rücktrittsversicherung auch dann, wenn ich die Absicht habe, den Schaden zu vermeiden? 

Reise unverzüglich stornieren

Die Hoffnung auf rechtzeitige Genesung (im Sinne eines negativen Testergebnisses) ist kein versichertes Ereignis.

Um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten, muss die Reise bei Vorliegen eines positiven Schnelltests und Bestätigung durch einen PCR-Test unverzüglich storniert werden. Es werden nur die Kosten einer unverzüglichen Stornierung erstattet. Die Kostendifferenz, die durch ein Abwarten mit der Stornierung entsteht, ist nicht versichert.

Allerdings kann auch die Stornostaffel der AGBs des Veranstalters beachtet werden. Wenn sich die Stornokosten nicht kurzfristig erhöhen (sog. Stornostaffelsprung) könnte innerhalb der gültigen Stornostaffel zum Zeitpunkt des positiven PCR-Tests mit der Stornierung noch abgewartet werden.

Ich bin im Urlaub, möchte jedoch auf Grund einer schweren Covid-19-Erkrankung einer Risikoperson zurückreisen.

Erstattung bei unerwarteter schwerer Erkrankung

Im Rahmen einer unerwarteten, schweren Erkrankung einer Risikoperson, kann die Reise abgebrochen werden. Die Kosten der entgangenen Reiseleistung sowie die zusätzlich entstehenden Rückreise-Mehrkosten werden übernommen.

Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?

Quarantäne nicht versichert

Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist bei der Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruch-Versicherung nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Kann ich von meiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Außenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßen vornimmt?

Kein versichertes Ereignis

Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.

Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, z. B. weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?

Kein versichertes Ereignis

Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.

Bekomme ich meine Prämie erstattet, wenn meine Reise vom Veranstalter abgesagt wurde oder es ein Einreiseverbot gibt?

Keine Erstattung

Die Prämie für eine Reiserücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reiserücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.

Bei Premium- und Komfortschutz-Paketen werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).

Darf ich von meiner Reise zurücktreten, wenn ich von Kurzarbeit betroffen bin?

Versicherter Grund

Sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt kommen, kann die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden. Das versicherte Ereignis muss sich allerdings erst realisiert haben, d. h. der Einkommensverlust eines monatlichen Nettolohnes muss vorliegen, erst dann kann die Reise storniert werden. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

Sollte Ihre Reise in der Zukunft liegen, müssen Sie Ihre Reise nicht vorzeitig stornieren. Die allgemeine Obliegenheit der unverzüglichen Stornierung greift erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses, also erst dann, wenn sich der Einkommensverlust in Höhe eines Netto-Monatsgehaltes verwirklicht hat.

Ich bin zum Zeitpunkt der Reise- und Reiseschutz-Buchung gesund, bekomme aber kurz vor Abreise ein positives Testergebnis auf Covid-19. Übernimmt die HanseMerkur die Stornokosten?

Ja, bei unerwartet schwerer Erkrankung

Ja, wir erkennen entgegenkommend einen Nachweis über ein positives Testergebnis als ein versichertes Ereignis an. 

Ich bin gesund, jedoch Angehörige, bzw. Risikopersonen von mir erkranken kurz vor Reiseantritt an Covid-19. Übernimmt die HanseMerkur die Stornokosten?

Ja, bei unerwarteter schwerer Erkrankung

Ja, auch bei unerwarteten, schweren Erkrankungen der Risikopersonen greift die Reiserücktrittsversicherung.

Ich habe kurz vor der Reise Kontakt zu Personen, welche positiv getestet werden. Aufgrund der Inkubationszeit kann aber kein eindeutiger positiv/negativ Test vorgenommen werden und mein Arzt rät mir zur Quarantäne. Zahlt die HanseMerkur die Stornokosten?

Nein, nicht bei Verdacht

Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Springt die Rücktrittsversicherung ein, wenn die Corona APP (der Bundesregierung) des Reisenden/eines Mitreisenden einen Risiko-Kontakt anzeigt und die Reise deswegen nicht stattfinden sollte?

Nein, Verdacht ist nicht versichert

Nein. Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Mein Reiseveranstalter räumt die Möglichkeit ein, ohne Grund die Reise bis 14 Tage vor Abreise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren. Reicht es aus, wenn ich die Rücktrittsversicherung 14 Tage vor Abreise abschließe?

30 Tage Abschlussfrist

Nein, es gilt auch in diesem Fall die Abschlussfrist von 30 Tagen vor Reiseantritt. Nur wenn zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage liegen, darf der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen. 

Ich reise alleine, aber ein Angehöriger von mir ist eine Covid-19-Risikoperson, so dass ich meine Reise stornieren möchte. Ist es ein versicherter Grund wenn der Partner/die Partnerin Risikoperson ist?

Nein

Die Angst vor Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.

Übernimmt die HanseMerkur die Kosten, wenn ich am Abflughafen nicht fliegen darf, weil ich eine erhöhte Temperatur habe?

Nicht unbedingt

Um von der Reise zurücktreten zu können, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen, um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Unser Corona-Reiseschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die Beförderung  durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der  Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

Fragen zur Reiseabbruch-Versicherung

Was ist, wenn ich am Zielflughafen wegen erhöhter Temperatur nicht einreisen darf?

Ärztliche Bescheinigung einholen

Um die Reise abzubrechen, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Unser Corona-Reiseschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die die Einreise durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

Ich darf ins Urlaubsland einreisen, werde jedoch in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Werden die Kosten für Hotel und entgangene Reiseleistungen gezahlt?

Nein

Nein, eine Quarantäne stellt kein versichertes Ereignis bei der Reise-Abbruchversicherung (Urlaubsgarantie) dar. Eine Anordnung der Quarantäne aufgrund eines Verdachts/einer Infektion mit Covid-19 können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Die Quarantäneanordnung eines Landes (Reisebeschränkung) ist nicht versichert. 

Ich bin im Urlaub, möchte jedoch auf Grund einer schweren Covid-19-Erkrankung einer Risikoperson zurückreisen.

Erstattung bei unerwarteter schwerer Erkrankung

Im Rahmen einer unerwarteten, schweren Erkrankung einer Risikoperson, kann die Reise abgebrochen werden. Die Kosten der entgangenen Reiseleistung sowie die zusätzlich entstehenden Rückreise-Mehrkosten werden übernommen.

Ich erkranke im Urlaub an Covid-19 und kann daher nicht wie geplant zurückfliegen. Übernimmt die HanseMerkur die weiteren Übernachtungskosten vor Ort sowie die Rückreisemehrkosten?

Teilweise

Zusätzliche Unterkunftskosten zahlen wir im Rahmen der Urlaubsgarantie nur, wenn Sie krankheitsbedingt nicht transportfähig sind. Da eine Quarantäne keine Transportunfähigkeit bedeutet, sind diese Kosten nicht versichert. Rückreisemehrkosten werden jedoch im Rahmen der Urlaubsgarantie übernommen. 

Über unseren Corona-Reiseschutz bieten wir Ihnen Versicherungsschutz für die zusätzlichen Unterkunfts- und/oder Rückreisekosten entsprechend vorher gebuchter gleicher Qualität, wenn Sie sich in Quarantäne begeben müssen (auch ohne erkrankt zu sein).

Fragen zur Insolvenzversicherung

Mein Veranstalter hat meine Reise wegen Corona abgesagt und mir einen Gutschein angeboten. Ich möchte aber eine Erstattung des Reisepreises. Bekomme ich diesen jetzt über die Insolvenzversicherung erstattet?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Reiseveranstalter

Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters  ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden, das heißt aber noch nicht, dass Ihr Veranstalter auch insolvent ist. Solange kein versichertes Ereignis vorliegt ist eine Erstattung aus der vorliegenden Insolvenzversicherung nicht möglich.

Die Entscheidung, Ihnen den Reisepreis per Gutschein zu erstatten, hat Ihr Reiseveranstalter getroffen. Wenn Sie mit dieser Lösung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter, nur dieser kann Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen. Vielen Dank.

Mein Veranstalter hat meine Reise wegen Corona abgesagt und meldet sich nicht bei mir bezüglich der Erstattung des Reisepreises. Ich gehe davon aus, dass mein Veranstalter insolvent ist. Bekomme ich den Reisepreis jetzt über die Insolvenzversicherung erstattet?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Reiseveranstalter

Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Wenn sich Ihr Veranstalter bei Ihnen nicht sofort meldet, ist das kein Anzeichen dafür, dass er insolvent ist.

Solange kein versichertes Ereignis vorliegt, bitten wir Sie, sich bezüglich Ihres Anliegens an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Vielen Dank.

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