Erkrankung mit Nachweis versichert
Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest zu. Das positive Ergebnis eines Corona-Schnelltests ist kein versichertes Ereignis.
Nur bei unerwarteter und schweren Erkrankung
Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest ein.
Ja, bei unerwarteter und schweren Erkrankung
Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest ein.
Nein
Die Angst vor Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.
Quarantäne nicht versichert
Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist bei der Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruch-Versicherung nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.
Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.
Nein, nicht bei Verdacht
Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.
Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.
Es können Stornogebühren entstehen
Es können Stornogebühren entstehen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an den Reiseveranstalter oder Ihre Buchungsstelle. Ein versichertes Ereignis liegt nicht vor.
Kein versichertes Ereignis
Die Reiserücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.
Kein versichertes Ereignis
Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.
Kein versichertes Ereignis
Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.
Keine Erstattung
Die Prämie für eine Reiserücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reiserücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.
Bei Premium- und Komfortschutz-Paketen werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).
Kein versichertes Ereignis
Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.
Versicherter Grund
Ja, sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung Ihrer Arbeitszeit von mindestens 1 ½ Monaten kommen (z. B. bei 3 Monaten um 50 % bzw. bei 6 Monaten um 25 %). Das versicherte Ereignis muss sich allerdings erst realisiert haben, erst dann kann die Reise storniert werden. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
Sollte Ihre Reise in der Zukunft liegen, müssen Sie Ihre Reise nicht vorzeitig stornieren. Die allgemeine Obliegenheit der unverzüglichen Stornierung greift erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses, also erst dann, wenn sich die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit verwirklicht hat.
Nein, Verdacht ist nicht versichert
Nein. Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.
Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.
30 Tage Abschlussfrist
Nein, es gilt auch in diesem Fall die Abschlussfrist von 30 Tagen vor Reiseantritt. Nur wenn zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage liegen, darf der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.
Nicht unbedingt
Um von der Reise zurücktreten zu können, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen, um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Unser Corona-Reiseschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die Beförderung durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.
Ärztliche Bescheinigung einholen
Um die Reise abzubrechen, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Unser Corona-Reiseschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die die Einreise durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.
Erstattung bei unerwarteter und schweren Erkrankung
Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest ein.
Nein
Nein, eine Quarantäne stellt kein versichertes Ereignis bei der Reise-Abbruchversicherung (Urlaubsgarantie) dar. Eine Anordnung der Quarantäne aufgrund eines Verdachts/einer Infektion mit Covid-19 können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.
Die Quarantäneanordnung eines Landes (Reisebeschränkung) ist nicht versichert.
Teilweise
Zusätzliche Unterkunftskosten zahlen wir im Rahmen der Reiseabbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie) nur, wenn Sie krankheitsbedingt nicht transportfähig sind. Da eine Quarantäne keine Transportunfähigkeit bedeutet, sind diese Kosten nicht versichert. Rückreisemehrkosten werden jedoch im Rahmen der Urlaubsgarantie übernommen.
Über unseren Corona-Reiseschutz bieten wir Ihnen Versicherungsschutz für die zusätzlichen Unterkunfts- und/oder Rückreisekosten entsprechend vorher gebuchter gleicher Qualität, wenn Sie sich in Quarantäne begeben müssen (auch ohne erkrankt zu sein).
Grundsätzlich versichert
Wenn Sie bei der HanseMerkur eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!
Dies trifft auch zu, seitdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert hat.
Kostenübernahme durch die Auslandskrankenversicherung
Ja, die Kosten werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung übernommen. Für Schiffsreisen gilt die Grenzüberschreitung ab dem Verlassen der 12 Meilen-Zone von Deutschland.
Ja, wenn medizinisch sinnvoll
Ja, auch der Krankenrücktransport ist in der Auslandsreisekrankenversicherung mit abgesichert, wenn er medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet wurde.
Ja
Ja, bitte teilen Sie uns dies schriftlich mit.
Keine Auswirkungen
Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen jedoch zu prüfen, ob Sie Ihre Reise vorzeitig beenden können. Der vereinbarte Versicherungszeitraum behält seine Gültigkeit.
Ja, analog der Versicherungsbedingungen
Ja, unsere Reise-Krankenversicherung leistet entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unsere Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor. Ausnahmen können in Kreditkarten-Versicherungsbedingungen enthalten sein.
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist die politische Lage jedoch in einzelnen Ländern nicht stabil. Das betrifft insbesondere Ein-, Durch- und Ausreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Bitte bedenken Sie auch, dass es durch die nicht vorhersehbare weltweite Entwicklung der Pandemie zu Einschränkungen
Abschlussfristen
Sie sollten jede Reiseversicherung, die eine Reiserücktrittsversicherung enthält, sofort bei der Buchung der Reise für die gesamte Dauer der Reise abschließen. Spätestens ist der Abschluss 30 Tage vor Ihrem Reisebeginn möglich. Für Flugreisen bietet die HanseMerkur Reiseversicherung Ihnen auch eine Last-Minute-Versicherung an (wird automatisch bei der Buchung erkannt). Diese können Sie zwischen 30 bis 0 Tage vor Reisebeginn abschließen. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt 30 Tage oder weniger, muss der Abschluss spätestens am 3. Werktag nach der Reisebuchung erfolgen.
Alle anderen Reiseversicherungen können Sie jederzeit vor Reiseantritt abschließen. Schließen Sie die Reiseversicherung immer für die gesamte Dauer der Reise ab. Bei einigen Incoming-Versicherungen ist auch eine spätere Buchung möglich. Bitte beachten Sie hier die Regelungen auf der jeweiligen Produktseite.
Versicherungsschutz besteht immer erst nach Zahlung der Prämie. Ereignisse, die vor der Zahlung der Prämie eingetreten sind, sind nicht versichert.
Kurzfristige Buchungen werden automatisch erkannt
Als last minute gelten Flugreisen weltweit, die Sie bis höchstens 30 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt gebucht haben. Eine Last-Minute-Reiseversicherung können Sie bis zum 3. Werktag nach der Reisebuchung abschließen. Eine Last-Minute-Reise wird automatisch bei der Buchung der Reiseversicherung erkannt.
Hinweise für den Buchungszeitpunkt
Grundsätzlich können Reiseversicherungen nur vor Beginn einer Reise abgeschlossen werden. Bei einigen Reiseversicherungen gelten Ausnahmen:
Anschlussverträge für langfristige Auslandsversicherungen
Nein, unsere Reiseversicherungen können nicht verlängert werden. Sie können aber bei speziellen langfristigen Versicherungen aber einen Antrag auf einen Anschlussvertrag stellen. Für eine schnelle Bearbeitung nutzen Sie dafür bitte unser spezielles Online-Formular für einen Anschlussvertrag.
Dies gilt z. B. bei folgenden Versicherungen:
Auslandkrankenversicherung bis 1 Jahr/5 Jahre
Reiseversicherung für ausländische Gäste bis 5 Jahre
Reiseversicherung für ausländische Gästegruppen bis 1 Jahr
Dabei darf die maximale erlaubte Versicherungsdauer (365 Tage bzw. 5 Jahre) insgesamt nicht überschritten werden. Wichtig ist, dass Sie den Antrag vor Ende der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer stellen und wir dem Anschlussvertrag zustimmen. Versichert sind bei einem Anschlussvertrag nur Versicherungsfälle bzw. Krankheiten und deren Folgen, die NACH Abschluss des Anschlussvertrags neu entstehen.
Wir empfehlen Ihnen die Vertragslaufzeit für den maximal in Frage kommenden Reisezeitraum zu beantragen, da eine Anschlussversicherung immer individuell geprüft wird und ggf. abgelehnt werden kann. Sollten Sie früher von Ihrer Auslandsreise zurückkehren und dies z. B. mit einem Flugticket nachweisen, kann der Versicherungsschutz vorzeitig beendet werden. Die zu viel gezahlte Prämie wird Ihnen in diesem Fall zurückerstattet. Nutzen Sie für eine schnellere Bearbeitung bitte auch hier unser spezielles Online-Formular für die vorzeitige Vertragsbeendigung.
Abhängig von der Art der Reiseversicherung
Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes sind abhängig von der Art der Reiseversicherung und den von Ihnen angegebenen Reisedaten (Reisebeginn und Reiseende).
Reiserücktrittsversicherung: Die Reiserücktrittsversicherung beginnt mit der Zahlung der Versicherungsprämie und endet mit dem Antritt der Reise.
Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung): Der Schutz beginnt, sobald Sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten.
Auslandskrankenversicherung: Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie aus dem deutschen Staatsgebiet ausreisen bzw. aus dem Staatsgebiet, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Er endet, sobald Sie wieder in Ihr Heimatland einreisen.
Notfall-Versicherung: Der Schutz der Notfall-Versicherung beginnt, je nach Leistung, wenn Sie die Reise antreten oder im Ausland eintreffen. Er endet bei Reiseende oder wenn Sie das Ausland verlassen.
Reisegepäck- und Reise-Unfallversicherung: Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit Antritt der versicherten Reise, sofern die Prämie vor Reiseantritt bezahlt wurde, und endet mit Reiseende.
Beachten Sie für alle Reiseversicherungen auch die jeweiligen Hinweise auf der Website oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Reiseversicherungen müssen für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden. Geben Sie bei Vertragsschluss den Reisebeginn und das Reiseende immer richtig an. Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rücktritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen.
Weitere Informationen zum Reiseantritt finden Sie in unserem Glossar.
Beginn bei Ausreise
Die Versicherung beginnt am Tag der Ausreise mit Verlassen des Heimatlandes, wenn Sie den Versicherungsbeginn entsprechend beantragt haben. Voraussetzung ist außerdem, dass die Prämie bezahlt wurde.
Die Reiserücktrittsversicherung ist eine Ausnahme. Sie beginnt bereits nach Abschluss mit Zahlung der Prämie und endet mit dem Antritt der Reise.
Vereinbarte Ablauftermine
Für Reiseversicherungen für eine Einzelreise gibt es keine Kündigungsfristen. Die Versicherungen werden mit Ende der Reise beendet.
Die Kündigungsfristen für Jahres-Versicherungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die meisten aktuellen Jahres-Versicherungen verlängern sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht durch den Versicherungsnehmer mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf gekündigt werden. Bei vielen älteren Tarifen beträgt die Frist drei Monate.
Einige langfristige Reiseversicherungen können bei vorzeitiger Abreise zur nächsten monatlichen Prämienfälligkeit beendet werden. Sie müssen in diesem Fall den Nachweis über das Ende des Auslandsaufenthalts innerhalb von 31 Tagen nach Beendigung der Reise bei der HanseMerkur Reiseversicherung einreichen. Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Sie finden die Kündigungsfristen auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Wenn Sie Ihren Vertrag beendigen müssen, nutzen Sie für eine schnellere Bearbeitung bitte unsere Online-Formulare.
Kündigung bei früherer Rückreise ins Heimatland
Bei langfristigen Auslandskrankenversicherungen können Sie den Versicherungsvertrag vorzeitig zur nächsten Prämienfälligkeit kündigen, wenn Sie Ihren Auslandsaufenthalt vorzeitig beenden. Reichen Sie uns dafür innerhalb von 31 Tagen nach Ende des Auslandsaufenthalts einen geeigneten Nachweis für die Beendigung ein (z. B. ein Flugticket oder einen neuen Versicherungsnachweis). Bitte informieren Sie sich über die Beendigung Ihrer Versicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Nutzen Sie für eine schnellere Bearbeitung bitte unser spezielles Online-Formular für die vorzeitige Vertragsbeendigung.
Selbstbehaltsregelungen
Selbstbehalt gibt es bei den Urlaubsversicherungen in der Reiserücktrittsversicherung, in der Last-Minute-Reiserücktrittsversicherung und in der Reiserücktrittsversicherung plus Urlaubsgarantie. Der Selbstbehalt fällt an, wenn das versicherte Ereignis eine ambulant behandelte Erkrankung ist. Dabei beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 € pro versicherte Person. Weitere Informationen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen zur Reiserücktrittskostenversicherung.
Außerdem gibt es bei langfristigen Auslandskrankenversicherungen und bei Incoming Versicherungen teilweise einen Selbstbehalt.
Andere Personen, die der Versicherungsschutz erfasst
Risikopersonen sind andere Personen, die neben dem Versicherten selbst vom Versicherungsschutz erfasst sind:
Diejenigen Personen, die ihre nicht mitreisenden minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen
Begleitpersonen bei Gruppenreisen, wenn separat vereinbart
Als Angehörige zählen:
Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein.
Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erläutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht abschließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kriterium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Erkrankungen.
Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet.
Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist.
Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert.
Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung.
Beispiele für schwere Erkrankungen (nicht abschließend):
Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise-Rücktrittsversicherung (nicht abschließend):
Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reiseabbruch- und Notfallversicherung (nicht abschließend):
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend):
Speichern Sie Ihre Vertragsdaten digital mit dem "Mobile Pass".
Nach Abschluss einer Reiseversicherung der HanseMerkur haben Sie mit dem "Mobile Pass" die Möglichkeit, Ihre Vertragsunterlagen digital auf Ihrem Smartphone oder Tablet abzuspeichern. So haben Sie auch unterwegs stets vollen Überblick über ihre Policen und können Schäden direkt online melden.
Wie das funktioniert? Sowohl auf der 5. Seite unseres Buchungsassistenten, als auch in der Versicherungsbestätigungsmail finden Sie zwei Buttons zum Download des „Mobile Pass“. Je nach Betriebssystem Ihres Smartphones können Sie sich den Versicherungs-Pass in Ihr "Apple Wallet" oder in "Google Pay" abspeichern.
Im digitalen Versicherungs-Pass sind für Sie alle wichtigen Informationen hinterlegt:
Folgende Features beinhaltet der „Mobile Pass“ außerdem:
Wählen Sie zwischen SEPA-Lastschrift, Kreditkarte und Paypal
Sie können bei uns die Bankabbuchung bzw. die SEPA-Lastschrift, Kreditkartenzahlung (Visa, Mastercard, American Express und Diners Club International) und Paypal wählen.
Ausnahme: Wenn Sie eine längerfristige Auslandskrankenversicherung (> 1 Jahr Aufenthalt) zusammen mit einem Zusatzpaket abschließen, haben Sie leider nicht die Möglichkeit, per Paypal zu bezahlen.
Der Einzug der Beträge erfolgt bei Einmalzahlung sofort bei Buchung der Versicherung, bei Jahres-Versicherungen erfolgt er bei der ersten Abbuchung ebenfalls sofort und bei ggf. anfallenden Folgeprämien jeweils zur nächsten Fälligkeit, die sich aus dem jeweiligen Versicherungsbeginn ergibt.
Einmalige oder wiederkehrende Kontobelastung
SEPA – steht für „Single Euro Payment Area“ (deutsch: einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Das SEPA-Basislastschriftmandat ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung. Es wird, wie die Einzugsermächtigung auch, explizit erteilt. Die fällige Prämie wird Ihrem Konto einmalig belastet. Bei Jahres-Versicherungen und Ratenzahlungen erfolgt der Einzug wiederkehrend.
IBAN – die Kennung des Kontos bei einem Kreditinstitut, mit der international Überweisungen durchgeführt werden. Die IBAN setzt sich aus 4 Teilen zusammen. Dem 2-stelligen Länderkennzeichen, einer 2-stelligen Prüfziffer, der nationalen Bankleitzahl und der nationalen Kontonummer (wird ggf. links mit Nullen aufgefüllt). Jedes Land hat eine definierte Länge der IBAN. In Deutschland ist die IBAN 22-stellig, in Österreich 20-stellig.
BIC – internationale Bankleitzahl eines Kreditinstituts mit der am länderübergreifenden Zahlungsverkehr teilgenommen werden kann. Sie ist 11-stellig. Die Stellen 1-4 sind die Bankbezeichnung, die Stellen 5-6 die Länderkennung, die Stellen 7-8 die Orts/Regionalangaben und die Stellen 9-11 die Filialbezeichnung (bleibt ggf. leer oder wird mit „XXX“ aufgefüllt).
Gläubiger-ID – ist eine eindeutige Kennung des abbuchenden Gläubigers. Die Nummer wird bei der Bundesbank beantragt und von dieser erteilt.
Mandatsreferenz – eindeutige Kennzeichnung eines erteilten SEPA-Mandats im Zahlungsverkehr. Auf jeder Abbuchung erscheint die Mandatsreferenz.
Zahlungsdienstleister – damit ist das Kreditinstitut gemeint, bei dem das Konto besteht. Ihre Bank, Sparkasse etc.
Familiendefinition
Einmalige Versicherungen:
Als Familie gelten maximal 2 Erwachsene und mindestens 1 mitreisendes Kind (maximal 7 Kinder) bis zum 21. Geburtstag. Es ist kein Verwandtschaftsverhältnis oder gemeinsamer Wohnsitz erforderlich.
Hinweis: Die Familientarife gelten nicht für 2 Erwachsene ohne Kinder.
Jahresversicherungen:
Als Familie gelten maximal 2 Erwachsene und maximal 7 Kinder bis zum 21. Geburtstag. Es ist kein Verwandtschaftsverhältnis oder gemeinsamer Wohnsitz erforderlich. Für allein reisende Familienmitglieder beträgt die Versicherungssumme 50 % der vereinbarten Familienversicherungssumme.
Hinweis: Auch 2 Erwachsene, die in häuslicher Gemeinschaft leben, können zusammen den Familientarif abschließen.
Für allein reisende Familienmitglieder beträgt die Versicherungssumme 50 % der vereinbarten Familienversicherungssumme.
Familienprämien werden über den Gesamtreisepreis berechnet.
Nach dem 21. Geburtstag von Kindern stellt die HanseMerkur zum nächsten Zahlungstermin von der Familienversicherung auf Einzelversicherungen um, d. h. versicherte Kinder werden am Ende des Versicherungsjahres, in dem sie ihren 21. Geburtstag hatten, auf Einzelversicherungen umgestellt.
Gruppendefinition
Eine Gruppe besteht aus mindestens 10 Personen und bei Bahnreisen aus mindestens 6 Personen. Das Reisedatum und das Reiseziel müssen für alle Gruppenreisenden identisch sein.
Wird die Gruppe von einem Reiseleiter begleitet und kann keine Ersatzperson gestellt werden, muss dieser zusätzlich eine Reiseleiterabsicherung abschließen.
Hinweis für die Online-Buchung
Wenn Sie mit dem Autoreisezug fahren, wählen Sie bitte bei der Reiserücktrittsversicherung bei Reiseart „Ausschließlich ein Mietobjekt“ aus – so ist Ihre Reise passend abgesichert.
Transportmittel Bus
Unter den Begriff Busreise fallen Reisen, bei denen Sie für einem Hotelaufenthalt mit einem Bus an- und abreisen oder mit einem Bus im Zielgebiet reisen.
Auch bei kombinierten Reisen
Schiffsreisen sind alle Reisen auf dem Wasser. Bitte wählen Sie bei der Buchung Ihrer Reiseversicherung die Reiseart „Schiffsreise“ aus, wenn der Anteil der Reisedauer für die Schiffsreise mehr als ein Drittel der Gesamtreisedauer ausmacht (z. B. 1 Woche Flusskreuzfahrt und 1 Woche Hotel).
Beispiele:
Ausnahmen:
„Blaue Reise“ in der Türkei und Nilkreuzfahrten aus den Veranstalterkatalogen, Fährpassagen und Hausboote. Bitte wählen Sie in diesem Fall die Reiseart „Flugreise“.
Für Schiffsreisen gelten gesonderte Prämien.
Gilt nicht als Schiffsreise
Für Fährpassagen gelten andere Prämien als für Schiffsreisen. Ob es sich um eine Fährpassage handelt, steht auf der Buchungsbestätigung für Ihre Reise. Nur wenn auf dieser „Fährpassage“ nicht explizit erwähnt wird, wählen Sie bitte die Reiseart „Schiffsreise“. Wenn es sich um eine Fährpassage handelt, geben Sie bei Reiseart „ausschließlich Mietobjekt“ an, wenn Sie Ihre Reiserücktrittsversicherung buchen. Bei einem 4-Sterne Komfort-Schutz oder einem 5-Sterne Premium-Schutz wählen Sie bitte bei Reiseart „Flugreise“.
Gilt als Schiffsreise
Bitte wählen Sie während der Buchung Ihrer Reiseversicherung bei Reiseart „Schiffsreise“ aus.
Jeder Teilnehmer der Yachtreise muss seinen Anteil selbst versichern. Für die Berechnung der Einzelprämie berechnen Sie den Gesamtreisepreis und teilen ihn durch die Anzahl der mitreisenden Personen. Der Skipper muss den gesamten Charter zusätzlich versichern, wenn durch seinen Ausfall der gesamte Charter abgesagt werden kann. Hier sichern Sie sich als Reiseleiter ab: Reiseleiterabsicherung.
Für die Absicherung einer Ferienwohnung ohne Anreise Mietobjekt wählen
Wenn Sie eine Ferienwohnung gemietet haben, wählen Sie bei der Buchung Ihrer Rücktrittsversicherung bitte bei Reiseart „ausschließlich Mietobjekt“. Handelt es sich um eine kombinierte Reise und Sie möchten auch die Anreise mitversichern, wählen Sie bei Reiseart Ihr Verkehrsmittel aus: „Flugreise“, „Auto-, Bus- oder Bahnreise“ oder „Schiffsreise“. Bitte addieren Sie in diesem Fall alle Einzelpreise und geben den Betrag bei „Gesamtreisepreis“ an.
Hinweise für kombinierte Verkehrsmittel
Bei einer Anreise mit verschiedenen Verkehrsmitteln wählen Sie bitte bei Reiseart das Hauptverkehrsmittel (z. B. „Flugreise“ oder „Auto-, Bus-, Bahnreise“). Bitte geben Sie in diesem Fall bei Reisepreis den Gesamtreisepreis inklusive weiterer Verkehrsmittel an (z. B. den Zubringer per Bus oder Bahn bei einer Flugreise). Wenn Sie am Urlaubsort zusätzlich einen Mietwagen gemietet haben, müssen auch diese Kosten in den Gesamtreisepreis aufgenommen werden.
Bei einer kombinierten Schiffs- oder Rundreise gilt folgende Berechnung: Ist der Anteil der Reisedauer für die Schiffsreise größer als ein Drittel der Gesamtreisedauer (z. B. 1 Woche Flusskreuzfahrt und 1 Woche Hotel), wählen Sie bitte die Reiseart „Schiffsreise“.
Verschlüsselte Übertragung
Wir garantieren Ihnen höchste Sicherheit im Umgang mit Ihren Daten bei einem Abschluss einer HanseMerkur Reiseversicherung innerhalb unserer Buchungsstrecke.
Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung
SSL (Abkürzung für „Secure Socket Layer“) ist ein allgemein anerkanntes Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung im Internet. SSL sorgt dafür, dass Ihre Daten verschlüsselt über das Internet geschickt werden und vor unerwünschten Zugriffen und Manipulationen geschützt sind.
PCI-Sicherheit für Ihre Kreditkarte
Die HanseMerkur Reiseversicherung erfüllt den Sicherheitsstandard PCI (Payment Card Industry Data Security Standard) einer weltweiten neutralen Instanz für Kreditkartenzahlungen. Durch diese PCI-Konformität wird Ihre Zahlung per Kreditkarte noch sicherer und Betrugsfällen wird entgegengewirkt.
Mit diesem verbindlichen Sicherheitsstandard wird gewährleistet, dass die HanseMerkur Reiseversicherung zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit Ihren Kreditkartendaten kommt und diese nicht verarbeitet.
Notruf-Service
Für Notfälle während der Reise gibt es die sogenannte „Notfall-Versicherung“. Dafür wurde der weltweite 24-Stunden-Reise-Notruf-Service eingerichtet. Sie erreichen unsere Mitarbeiter rund um die Uhr unter der Telefonnummer +49 40 5555-7877. Mehr erfahren
Hinweise für den Ernstfall
Im Schadenfall benötigen wir grundsätzlich folgende Unterlagen und Angaben:
Abhängig von der Versicherungsart spezielle Dokumente – weitere Infos erhalten Sie im Bereich Schadenmeldung. Bei Schadeneinreichung per Mail bitte Grafiken und Fotos nur gut lesbar und nur als Mailanhang mitschicken.
Senden Sie bitte die vollständigen Unterlagen an die:
HanseMerkur Reiseversicherung AG
Abt. RLK
Postfach
20352 Hamburg
E-Mail: reiseleistung@hansemerkur.de
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihren Schaden online einzureichen: Online-Schadenmeldung
Wir sind für Sie da
Wenn Sie medizinische Hilfe benötigen, sind Sie mit einer Reiseversicherung der HanseMerkur gut abgesichert. Sie erreichen unsere Mitarbeiter des 24-Stunden-Reise-Notruf-Services rund um die Uhr unter der Telefonnummer +49 40 5555-7877. Nach dem Schadenfall füllen Sie das Formular für Versicherungsfälle in der Auslandsreisekrankenversicherung vollständig und wahrheitsgemäß aus und senden es schnellstmöglich an uns zurück. Wenn wir weitere Belege als die im Formular geforderten benötigen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Seiten:
Wichtige Hinweise
Wer eine Reise-Unfallversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung besitzt und einen Unfall hatte, geht wie folgt vor:
Einen Unfall mit Todesfolge melden Sie uns bitte innerhalb von 48 Stunden.
Verhalten im Haftpflicht-Fall
Bei rechtzeitiger Umbuchung ohne Begründung möglich
Wir erstatten Ihnen die Umbuchungskosten bis maximal 30 € pro Person/Objekt. Dafür muss bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt umgebucht worden sein ohne Rücktrittsbegründung. Sollten Sie aus einem in der Reiserücktrittsversicherung angegebenen Grund umbuchen, erstatten wir bis zur Höhe der Stornogebühr. Der Versicherungsschutz gilt für die Reiserücktrittsversicherung.
Wichtige Hinweise für den Schadenfall
Ersatz des Versicherungswerts
Wird der Neuwert abhandengekommener oder beschädigter Sachen erstattet?
Für zerstörte oder abhandengekommene Sachen ersetzen wir den Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintrittes. Als Versicherungswert gilt der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte an Ihrem ständigen Wohnort anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).
Für beschädigte und reparaturfähige Sachen übernehmen wir die notwendigen Reparaturkosten und eine ggf. bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert.
Keine Vorauszahlung leisten
Nehmen Sie in den USA bei Krankenhausaufenthalten gesundheitstechnische Dienstleistungen in Anspruch, leisten Sie bitte auf gar keinen Fall eine Vorauszahlung für die anfallenden Kosten, auch wenn Sie vom Leistungserbringer hierzu aufgefordert werden. Eine Prüfung der erbrachten Leistungen und Kosten kann durch die Vorauszahlung erheblich erschwert werden. Wir als Ihr Versicherer können Sie dann nicht mehr vor ungerechtfertigten Kostenerhebungen schützen. Ein Krankenhaus darf auch in den USA die Behandlung eines Patienten nicht verweigern. Wenden Sie sich bei Bedarf und für weitere Informationen auch gerne an unseren 24-Stunden-Notruf-Service (aus dem Ausland: +49 40 5555-7877).
Weitere Tipps für Ihre Auslandskrankenversicherung und USA-Reise
Schäden schnell dem Beförderungsunternehmen mitteilen
Zeigen Sie die Schäden unverzüglich dem Beförderungsunternehmen an. Lassen Sie sich von diesem eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Diese reichen Sie zusammen mit den Buchungsunterlagen bei der HanseMerkur Reiseversicherung ein.
Schäden, die durch strafbare Handlungen Dritter hervorgerufen wurden, melden Sie bitte unverzüglich der für den Schadensort zuständigen Polizeidienststelle. Lassen Sie sich das vollständige Polizeiprotokoll aushändigen. Senden Sie das Original an die HanseMerkur Reiseversicherung.
Überschreitet der Schaden die Summe von 250 €, warten Sie bitte mit der Reparatur, bis die HanseMerkur Reiseversicherung eine Weisung dafür erteilt.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, empfehlen wir Ihnen den Besuch unserer Schweizer Website. Dort erhalten Sie viele wertvolle Informationen und können alle Reiseversicherungen online buchen.
Auf unserer deutschen Seite können Sie aus rechtlichen Gründen keine Reiseversicherungen abschließen. Wir bitten Sie dafür um Verständnis.