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Coronavirus

Darf ich wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?

Es können Stornogebühren entstehen

Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.

Ich habe Angst zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reiserücktrittsversicherung bzgl. des Coronavirus?

Kein versichertes Ereignis

Die Reiserücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.

Greift die Reiserücktrittsversicherung bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?

Kein versichertes Ereignis

Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.

Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich am Coronavirus erkranke und die Reise nicht antreten kann?

Versichertes Ereignis

Ja, das ist ein versichertes Ereignis. Wir erkennen ein offizielles positives Testergebnis (Bürgertest oder PCR-Test) als ein versichertes Ereignis an. 

Mein Corona-Test ist kurz vor meiner Reise positiv. Da ich keine Symptome habe, storniere ich meine Reise nicht und möchte mich nach 7 Tagen freitesten lassen. Allerdings ist der Schnelltest weiterhin positiv. Greift die Reise-Rücktrittsversicherung auch dann, wenn ich die Absicht habe, den Schaden zu vermeiden? 

Reise unverzüglich stornieren

Die Hoffnung auf rechtzeitige Genesung (im Sinne eines negativen Testergebnisses) ist kein versichertes Ereignis.

Um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten, muss die Reise bei Vorliegen eines positiven Schnelltests und Bestätigung durch einen PCR-Test unverzüglich storniert werden. Es werden nur die Kosten einer unverzüglichen Stornierung erstattet. Die Kostendifferenz, die durch ein Abwarten mit der Stornierung entsteht, ist nicht versichert.

Allerdings kann auch die Stornostaffel der AGBs des Veranstalters beachtet werden. Wenn sich die Stornokosten nicht kurzfristig erhöhen (sog. Stornostaffelsprung) könnte innerhalb der gültigen Stornostaffel zum Zeitpunkt des positiven PCR-Tests mit der Stornierung noch abgewartet werden.

Ich bin im Urlaub, möchte jedoch auf Grund einer schweren Covid-19-Erkrankung einer Risikoperson zurückreisen.

Erstattung bei unerwarteter schwerer Erkrankung

Im Rahmen einer unerwarteten, schweren Erkrankung einer Risikoperson, kann die Reise abgebrochen werden. Die Kosten der entgangenen Reiseleistung sowie die zusätzlich entstehenden Rückreise-Mehrkosten werden übernommen.

Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?

Quarantäne nicht versichert

Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist bei der Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruch-Versicherung nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Kann ich von meiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Außenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßen vornimmt?

Kein versichertes Ereignis

Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.

Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, z. B. weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?

Kein versichertes Ereignis

Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.

Bekomme ich meine Prämie erstattet, wenn meine Reise vom Veranstalter abgesagt wurde oder es ein Einreiseverbot gibt?

Keine Erstattung

Die Prämie für eine Reiserücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reiserücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.

Bei Premium- und Komfortschutz-Paketen werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).

Darf ich von meiner Reise zurücktreten, wenn ich von Kurzarbeit betroffen bin?

Versicherter Grund

Sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt kommen, kann die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden. Das versicherte Ereignis muss sich allerdings erst realisiert haben, d. h. der Einkommensverlust eines monatlichen Nettolohnes muss vorliegen, erst dann kann die Reise storniert werden. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

Sollte Ihre Reise in der Zukunft liegen, müssen Sie Ihre Reise nicht vorzeitig stornieren. Die allgemeine Obliegenheit der unverzüglichen Stornierung greift erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses, also erst dann, wenn sich der Einkommensverlust in Höhe eines Netto-Monatsgehaltes verwirklicht hat.

Ich bin zum Zeitpunkt der Reise- und Reiseschutz-Buchung gesund, bekomme aber kurz vor Abreise ein positives Testergebnis auf Covid-19. Übernimmt die HanseMerkur die Stornokosten?

Ja, bei unerwartet schwerer Erkrankung

Ja, wir erkennen entgegenkommend einen Nachweis über ein positives Testergebnis als ein versichertes Ereignis an. 

Ich bin gesund, jedoch Angehörige, bzw. Risikopersonen von mir erkranken kurz vor Reiseantritt an Covid-19. Übernimmt die HanseMerkur die Stornokosten?

Ja, bei unerwarteter schwerer Erkrankung

Ja, auch bei unerwarteten, schweren Erkrankungen der Risikopersonen greift die Reiserücktrittsversicherung.

Ich habe kurz vor der Reise Kontakt zu Personen, welche positiv getestet werden. Aufgrund der Inkubationszeit kann aber kein eindeutiger positiv/negativ Test vorgenommen werden und mein Arzt rät mir zur Quarantäne. Zahlt die HanseMerkur die Stornokosten?

Nein, nicht bei Verdacht

Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Springt die Rücktrittsversicherung ein, wenn die Corona APP (der Bundesregierung) des Reisenden/eines Mitreisenden einen Risiko-Kontakt anzeigt und die Reise deswegen nicht stattfinden sollte?

Nein, Verdacht ist nicht versichert

Nein. Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Mein Reiseveranstalter räumt die Möglichkeit ein, ohne Grund die Reise bis 14 Tage vor Abreise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren. Reicht es aus, wenn ich die Rücktrittsversicherung 14 Tage vor Abreise abschließe?

30 Tage Abschlussfrist

Nein, es gilt auch in diesem Fall die Abschlussfrist von 30 Tagen vor Reiseantritt. Nur wenn zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage liegen, darf der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen. 

Ich reise alleine, aber ein Angehöriger von mir ist eine Covid-19-Risikoperson, so dass ich meine Reise stornieren möchte. Ist es ein versicherter Grund wenn der Partner/die Partnerin Risikoperson ist?

Nein

Die Angst vor Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.

Übernimmt die HanseMerkur die Kosten, wenn ich am Abflughafen nicht fliegen darf, weil ich eine erhöhte Temperatur habe?

Nicht unbedingt

Um von der Reise zurücktreten zu können, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen, um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Unser Corona-Reiseschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die Beförderung  durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der  Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

Was ist, wenn ich am Zielflughafen wegen erhöhter Temperatur nicht einreisen darf?

Ärztliche Bescheinigung einholen

Um die Reise abzubrechen, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Unser Corona-Reiseschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die die Einreise durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

Ich darf ins Urlaubsland einreisen, werde jedoch in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Werden die Kosten für Hotel und entgangene Reiseleistungen gezahlt?

Nein

Nein, eine Quarantäne stellt kein versichertes Ereignis bei der Reise-Abbruchversicherung (Urlaubsgarantie) dar. Eine Anordnung der Quarantäne aufgrund eines Verdachts/einer Infektion mit Covid-19 können Sie mit dem Corona-Reiseschutz absichern.

Die Quarantäneanordnung eines Landes (Reisebeschränkung) ist nicht versichert. 

Ich bin im Urlaub, möchte jedoch auf Grund einer schweren Covid-19-Erkrankung einer Risikoperson zurückreisen.

Erstattung bei unerwarteter schwerer Erkrankung

Im Rahmen einer unerwarteten, schweren Erkrankung einer Risikoperson, kann die Reise abgebrochen werden. Die Kosten der entgangenen Reiseleistung sowie die zusätzlich entstehenden Rückreise-Mehrkosten werden übernommen.

Ich erkranke im Urlaub an Covid-19 und kann daher nicht wie geplant zurückfliegen. Übernimmt die HanseMerkur die weiteren Übernachtungskosten vor Ort sowie die Rückreisemehrkosten?

Teilweise

Zusätzliche Unterkunftskosten zahlen wir im Rahmen der Reiseabbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie) nur, wenn Sie krankheitsbedingt nicht transportfähig sind. Da eine Quarantäne keine Transportunfähigkeit bedeutet, sind diese Kosten nicht versichert. Rückreisemehrkosten werden jedoch im Rahmen der Urlaubsgarantie übernommen. 

Über unseren Corona-Reiseschutz bieten wir Ihnen Versicherungsschutz für die zusätzlichen Unterkunfts- und/oder Rückreisekosten entsprechend vorher gebuchter gleicher Qualität, wenn Sie sich in Quarantäne begeben müssen (auch ohne erkrankt zu sein).

Wie sieht der Versicherungsschutz in der Auslandsreisekrankenversicherung im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus?

Grundsätzlich versichert

Wenn Sie bei der HanseMerkur eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!

Dies trifft auch zu, seitdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert hat.

Kann ich eine Auslandsreisekrankenversicherung vor Reiseantritt stornieren, wenn ich die Reise aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nicht antreten kann?

Ja

Ja, bitte teilen Sie uns dies schriftlich mit.

Ich bin zurzeit im Ausland. Welche Auswirkungen hat die weltweite Reisewarnung aufgrund von Pandemie des Auswärtigen Amts auf meinen Schutz durch die Auslandsreisekrankenversicherung?

Keine Auswirkungen

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen jedoch zu prüfen, ob Sie Ihre Reise vorzeitig beenden können. Der vereinbarte Versicherungszeitraum behält seine Gültigkeit.

Ich erkranke während meines Urlaubs an Covid-19. Ich werde beim (Bord-)Arzt oder im Krankenhaus versorgt. Werden die Kosten über die Reise-Krankenversicherung übernommen, spielen dabei Vorerkrankungen eine Rolle?

Kostenübernahme durch die Auslandskrankenversicherung

Ja, die Kosten werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung übernommen. Für Schiffsreisen gilt die Grenzüberschreitung ab dem Verlassen der 12 Meilen-Zone von Deutschland.

Leistet meine Reisekrankenversicherung auch in Ländern für die eine Reisewarnung (aufgrund einer Pandemie) ausgesprochen wurde?

Ja, analog der Versicherungsbedingungen

Ja, unsere Reise-Krankenversicherung leistet entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unsere Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor. Ausnahmen können in Kreditkarten-Versicherungsbedingungen enthalten sein.

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist die politische Lage jedoch in einzelnen Ländern nicht stabil. Das betrifft insbesondere Ein-, Durch- und Ausreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Internetseite des Auswärtigen Amtes. 

Bitte bedenken Sie auch, dass es durch die nicht vorhersehbare weltweite Entwicklung der Pandemie zu Einschränkungen 

  • im Flugverkehr und damit auch zur  der Durchführung von Rücktransporten  und 
  • in der medizinischen Versorgung, insbesondere der stationären Versorgung, kommen kann!                                 
Ich muss aufgrund der schweren Erkrankung zurück nach Deutschland transportiert werden. Werden auch diese Kosten übernommen?

Ja, wenn medizinisch sinnvoll

Ja, auch der Krankenrücktransport ist in der Auslandsreisekrankenversicherung mit abgesichert, wenn er medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet wurde.

Mein Veranstalter hat meine Reise wegen Corona abgesagt und meldet sich nicht bei mir bezüglich der Erstattung des Reisepreises. Ich gehe davon aus, dass mein Veranstalter insolvent ist. Bekomme ich den Reisepreis jetzt über die Insolvenzversicherung erstattet?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Reiseveranstalter

Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Wenn sich Ihr Veranstalter bei Ihnen nicht sofort meldet, ist das kein Anzeichen dafür, dass er insolvent ist.

Solange kein versichertes Ereignis vorliegt, bitten wir Sie, sich bezüglich Ihres Anliegens an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Vielen Dank.

Mein Veranstalter hat meine Reise wegen Corona abgesagt und mir einen Gutschein angeboten. Ich möchte aber eine Erstattung des Reisepreises. Bekomme ich diesen jetzt über die Insolvenzversicherung erstattet?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Reiseveranstalter

Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters  ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden, das heißt aber noch nicht, dass Ihr Veranstalter auch insolvent ist. Solange kein versichertes Ereignis vorliegt ist eine Erstattung aus der vorliegenden Insolvenzversicherung nicht möglich.

Die Entscheidung, Ihnen den Reisepreis per Gutschein zu erstatten, hat Ihr Reiseveranstalter getroffen. Wenn Sie mit dieser Lösung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter, nur dieser kann Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen. Vielen Dank.

Buchungszeitpunkt & Verlängerung

Wann muss ich meine Reiseversicherung abschließen?

Abschlussfristen

Sie sollten jede Reiseversicherung, die eine Reiserücktrittsversicherung enthält, sofort bei der Buchung der Reise für die gesamte Dauer der Reise abschließen. Spätestens ist der Abschluss 30 Tage vor Ihrem Reisebeginn möglich. Für Flugreisen bietet die HanseMerkur Reiseversicherung Ihnen auch eine Last-Minute-Versicherung an (wird automatisch bei der Buchung erkannt). Diese können Sie zwischen 30 bis 0 Tage vor Reisebeginn abschließen. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt 30 Tage oder weniger, muss der Abschluss spätestens am 3. Werktag nach der Reisebuchung erfolgen.

Alle anderen Reiseversicherungen können Sie jederzeit vor Reiseantritt abschließen. Schließen Sie die Reiseversicherung immer für die gesamte Dauer der Reise ab. Bei einigen Incoming-Versicherungen ist auch eine spätere Buchung möglich. Bitte beachten Sie hier die Regelungen auf der jeweiligen Produktseite.

Versicherungsschutz besteht immer erst nach Zahlung der Prämie. Ereignisse, die vor der Zahlung der Prämie eingetreten sind, sind nicht versichert.

Bis wann kann ich eine Last-Minute-Reiseversicherung abschließen?

Kurzfristige Buchungen werden automatisch erkannt

Als last minute gelten Flugreisen weltweit, die Sie bis höchstens 30 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt gebucht haben. Eine Last-Minute-Reiseversicherung können Sie bis zum 3. Werktag nach der Reisebuchung abschließen. Eine Last-Minute-Reise wird automatisch bei der Buchung der Reiseversicherung erkannt.

Kann ich eine Reiseversicherung auch nach Reisebeginn abschließen?

Hinweise für den Buchungszeitpunkt

Grundsätzlich können Reiseversicherungen nur vor Beginn einer Reise abgeschlossen werden. Bei einigen Reiseversicherungen gelten Ausnahmen:

  • Reiseversicherungen für ausländische Gäste (bis 5 Jahre, für Gästegruppen bis 1 Jahr): können jederzeit, auch nach Einreise in Deutschland, für die gesamte verbleibende Reisedauer abgeschlossen werden.
  • Visum-Versicherung: muss vor der Einreise in Deutschland oder einen anderen europäischen Staat für die gesamte Aufenthaltsdauer abgeschlossen werden.
  • Young Travel (Incoming): kann jederzeit, auch nach Einreise in Deutschland, abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie dabei, dass die Versicherung für die gesamte noch verbleibende Reisedauer abgeschlossen werden muss.
Kann ich eine Reiseversicherung verlängern?

Anschlussverträge für langfristige Auslandsversicherungen

Nein, unsere Reiseversicherungen können nicht verlängert werden. Sie können aber bei speziellen langfristigen Versicherungen aber einen Antrag auf einen Anschlussvertrag stellen. Für eine schnelle Bearbeitung nutzen Sie dafür bitte unser spezielles Online-Formular für einen Anschlussvertrag.

Dies gilt z. B. bei folgenden Versicherungen:

Auslandkrankenversicherung bis 1 Jahr/5 Jahre

Reiseversicherung für ausländische Gäste bis 5 Jahre

Reiseversicherung für ausländische Gästegruppen bis 1 Jahr

Young Travel

Dabei darf die maximale erlaubte Versicherungsdauer (365 Tage bzw. 5 Jahre) insgesamt nicht überschritten werden. Wichtig ist, dass Sie den Antrag vor Ende der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer stellen und wir dem Anschlussvertrag zustimmen. Versichert sind bei einem Anschlussvertrag nur Versicherungsfälle bzw. Krankheiten und deren Folgen, die NACH Abschluss des Anschlussvertrags neu entstehen.

Wir empfehlen Ihnen die Vertragslaufzeit für den maximal in Frage kommenden Reisezeitraum zu beantragen, da eine Anschlussversicherung immer individuell geprüft wird und ggf. abgelehnt werden kann. Sollten Sie früher von Ihrer Auslandsreise zurückkehren und dies z. B. mit einem Flugticket nachweisen, kann der Versicherungsschutz vorzeitig beendet werden. Die zu viel gezahlte Prämie wird Ihnen in diesem Fall zurückerstattet. Nutzen Sie für eine schnellere Bearbeitung bitte auch hier unser spezielles Online-Formular für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

Leistungen & Bedingungen

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Abhängig von der Art der Reiseversicherung

Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes sind abhängig von der Art der Reiseversicherung und den von Ihnen angegebenen Reisedaten (Reisebeginn und Reiseende).

Reiserücktrittsversicherung: Die Reiserücktrittsversicherung beginnt mit der Zahlung der Versicherungsprämie und endet mit dem Antritt der Reise.

Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung): Der Schutz beginnt, sobald Sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten.

Auslandskrankenversicherung: Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie aus dem deutschen Staatsgebiet ausreisen bzw. aus dem Staatsgebiet, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Er endet, sobald Sie wieder in Ihr Heimatland einreisen.

Notfall-Versicherung: Der Schutz der Notfall-Versicherung beginnt, je nach Leistung, wenn Sie die Reise antreten oder im Ausland eintreffen. Er endet bei Reiseende oder wenn Sie das Ausland verlassen.

Reisegepäck- und Reise-Unfallversicherung: Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit Antritt der versicherten Reise, sofern die Prämie vor Reiseantritt bezahlt wurde, und endet mit Reiseende.

Beachten Sie für alle Reiseversicherungen auch die jeweiligen Hinweise auf der Website oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Reiseversicherungen müssen für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden. Geben Sie bei Vertragsschluss den Reisebeginn und das Reiseende immer richtig an. Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rücktritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen.

Weitere Informationen zum Reiseantritt finden Sie in unserem Glossar.

Besteht Versicherungsschutz bereits für die Hin- und Rückreise?

Beginn bei Ausreise

Die Versicherung beginnt am Tag der Ausreise mit Verlassen des Heimatlandes, wenn Sie den Versicherungsbeginn entsprechend beantragt haben. Voraussetzung ist außerdem, dass die Prämie bezahlt wurde.

Die Reiserücktrittsversicherung ist eine Ausnahme. Sie beginnt bereits nach Abschluss mit Zahlung der Prämie und endet mit dem Antritt der Reise.

Wo finde ich die Kündigungsfristen?

Vereinbarte Ablauftermine

Für Reiseversicherungen für eine Einzelreise gibt es keine Kündigungsfristen. Die Versicherungen werden mit Ende der Reise beendet.

Die Kündigungsfristen für Jahres-Versicherungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die meisten aktuellen Jahres-Versicherungen verlängern sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht durch den Versicherungsnehmer mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf gekündigt werden. Bei vielen älteren Tarifen beträgt die Frist drei Monate.

Einige langfristige Reiseversicherungen können bei vorzeitiger Abreise zur nächsten monatlichen Prämienfälligkeit beendet werden. Sie müssen in diesem Fall den Nachweis über das Ende des Auslandsaufenthalts innerhalb von 31 Tagen nach Beendigung der Reise bei der HanseMerkur Reiseversicherung einreichen. Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Sie finden die Kündigungsfristen auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Wenn Sie Ihren Vertrag beendigen müssen, nutzen Sie für eine schnellere Bearbeitung bitte unsere Online-Formulare.

Kann ich eine Auslandskrankenversicherung vorzeitig beenden?

Kündigung bei früherer Rückreise ins Heimatland

Bei langfristigen Auslandskrankenversicherungen können Sie den Versicherungsvertrag vorzeitig zur nächsten Prämienfälligkeit kündigen, wenn Sie Ihren Auslandsaufenthalt vorzeitig beenden. Reichen Sie uns dafür innerhalb von 31 Tagen nach Ende des Auslandsaufenthalts einen geeigneten Nachweis für die Beendigung ein (z. B. ein Flugticket oder einen neuen Versicherungsnachweis). Bitte informieren Sie sich über die Beendigung Ihrer Versicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Nutzen Sie für eine schnellere Bearbeitung bitte unser spezielles Online-Formular für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

In welchen Reiseversicherungen gibt es den Selbstbehalt?

Selbstbehaltsregelungen

Selbstbehalt gibt es bei den Urlaubsversicherungen in der Reiserücktrittsversicherung, in der Last-Minute-Reiserücktrittsversicherung und in der Reiserücktrittsversicherung plus Urlaubsgarantie. Der Selbstbehalt fällt an, wenn das versicherte Ereignis eine ambulant behandelte Erkrankung ist. Dabei beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 € pro versicherte Person. Weitere Informationen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen zur Reiserücktrittskostenversicherung.

Außerdem gibt es bei langfristigen Auslandskrankenversicherungen und bei Incoming Versicherungen teilweise einen Selbstbehalt.

Wer sind Risikopersonen?

Andere Personen, die der Versicherungsschutz erfasst

Risikopersonen sind andere Personen, die neben dem Versicherten selbst vom Versicherungsschutz erfasst sind: 

  • Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben sowie deren Angehörige. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen.
  • Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihrer bzw. Ihres
    • Ehepartnerin bzw. Ehepartners oder
    • Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners oder
    • Lebensgefährtin oder Lebensgefährten 
  • Diejenigen Personen, die ihre nicht mitreisenden minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen

  • Begleitpersonen bei Gruppenreisen, wenn separat vereinbart

Als Angehörige zählen:

  • Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte
  • Großeltern und Enkel
  • Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern
  • Geschwister
  • Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder
  • Schwiegermutter/-vater, /-sohn, /-tochter, Schwägerin, Schwager sowie angeheiratete Großeltern oder angeheiratete Enkel
  • Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen, Neffen und Nichten
  • Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
Was ist eine „unerwartete schwere Erkrankung“?

Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein.

Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erläutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht abschließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kriterium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Erkrankungen.

Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. 

Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist. 

Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. 

Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. 

Beispiele für schwere Erkrankungen (nicht abschließend):

  • der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit attestiert
  • die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass der Versicherte aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann,
  • wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. 

Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise-Rücktrittsversicherung (nicht abschließend): 

  • Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. 
  • Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. 
  • Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt stellt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest. 

Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reiseabbruch- und Notfallversicherung (nicht abschließend): 

  • Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Während der Reise erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. 
  • Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung während der Reise der versicherten Person diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. 
  • Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Während der Reise kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt empfiehlt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die vorzeitige Rückreise.

Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): 

  • Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung wurde eine Behandlung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.
Wie kann ich meine Vertragsdaten digital auf dem Smartphone speichern?

Speichern Sie Ihre Vertragsdaten digital mit dem "Mobile Pass".

Nach Abschluss einer Reiseversicherung der HanseMerkur haben Sie mit dem "Mobile Pass" die Möglichkeit, Ihre Vertragsunterlagen digital auf Ihrem Smartphone oder Tablet abzuspeichern. So haben Sie auch unterwegs stets vollen Überblick über ihre Policen und können Schäden direkt online melden. 

Wie das funktioniert? Sowohl auf der 5. Seite unseres Buchungsassistenten, als auch in der Versicherungsbestätigungsmail finden Sie zwei Buttons zum Download des „Mobile Pass“. Je nach Betriebssystem Ihres Smartphones können Sie sich den Versicherungs-Pass in Ihr "Apple Wallet" oder in "Google Pay" abspeichern.

Im digitalen Versicherungs-Pass sind für Sie alle wichtigen Informationen hinterlegt:

  • Versicherungsnummer
  • Versicherungsprodukt
  • Versicherungsnehmer
  • Versicherte Personen
  • Versicherungszeitraum
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen
  • Produktinformationen

Folgende Features beinhaltet der „Mobile Pass“ außerdem:

  • Kundenservice-Nummer
  • 24h-Notfall-Nummer
  • Kundenservice-Mail
  • Online Schadenmeldung

Zahlungsmöglichkeiten

Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?

Wählen Sie zwischen SEPA-Lastschrift, Kreditkarte und Paypal

Sie können bei uns die Bankabbuchung bzw. die SEPA-Lastschrift, Kreditkartenzahlung (Visa, Mastercard, American Express und Diners Club International) und Paypal wählen.

Ausnahme: Wenn Sie eine längerfristige Auslandskrankenversicherung (> 1 Jahr Aufenthalt) zusammen mit einem Zusatzpaket abschließen, haben Sie leider nicht die Möglichkeit, per Paypal zu bezahlen.

Der Einzug der Beträge erfolgt bei Einmalzahlung sofort bei Buchung der Versicherung, bei Jahres-Versicherungen erfolgt er bei der ersten Abbuchung ebenfalls sofort und bei ggf. anfallenden Folgeprämien jeweils zur nächsten Fälligkeit, die sich aus dem jeweiligen Versicherungsbeginn ergibt.

Wie funktioniert eine SEPA-Lastschrift?

Einmalige oder wiederkehrende Kontobelastung

SEPA – steht für „Single Euro Payment Area“ (deutsch: einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Das SEPA-Basislastschriftmandat ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung. Es wird, wie die Einzugsermächtigung auch, explizit erteilt. Die fällige Prämie wird Ihrem Konto einmalig belastet. Bei Jahres-Versicherungen und Ratenzahlungen erfolgt der Einzug wiederkehrend.

IBAN – die Kennung des Kontos bei einem Kreditinstitut, mit der international Überweisungen durchgeführt werden. Die IBAN setzt sich aus 4 Teilen zusammen. Dem 2-stelligen Länderkennzeichen, einer 2-stelligen Prüfziffer, der nationalen Bankleitzahl und der nationalen Kontonummer (wird ggf. links mit Nullen aufgefüllt). Jedes Land hat eine definierte Länge der IBAN. In Deutschland ist die IBAN 22-stellig, in Österreich 20-stellig.

BIC – internationale Bankleitzahl eines Kreditinstituts mit der am länderübergreifenden Zahlungsverkehr teilgenommen werden kann. Sie ist 11-stellig. Die Stellen 1-4 sind die Bankbezeichnung, die Stellen 5-6 die Länderkennung, die Stellen 7-8 die Orts/Regionalangaben und die Stellen 9-11 die Filialbezeichnung (bleibt ggf. leer oder wird mit „XXX“ aufgefüllt).

Gläubiger-ID – ist eine eindeutige Kennung des abbuchenden Gläubigers. Die Nummer wird bei der Bundesbank beantragt und von dieser erteilt.

Mandatsreferenz – eindeutige Kennzeichnung eines erteilten SEPA-Mandats im Zahlungsverkehr. Auf jeder Abbuchung erscheint die Mandatsreferenz.

Zahlungsdienstleister – damit ist das Kreditinstitut gemeint, bei dem das Konto besteht. Ihre Bank, Sparkasse etc.

Definitionen & Reisearten

Was gilt als Familie?

Familiendefinition

Einmalige Versicherungen:

Als Familie gelten maximal 2 Erwachsene und mindestens 1 mitreisendes Kind (maximal 7 Kinder) bis zum 21. Geburtstag. Es ist kein Verwandtschaftsverhältnis oder gemeinsamer Wohnsitz erforderlich.
Hinweis: Die Familientarife gelten nicht für 2 Erwachsene ohne Kinder.

Jahresversicherungen:

Als Familie gelten maximal 2 Erwachsene und maximal 7 Kinder bis zum 21. Geburtstag. Es ist kein Verwandtschaftsverhältnis oder gemeinsamer Wohnsitz erforderlich. Für allein reisende Familienmitglieder beträgt die Versicherungssumme 50 % der vereinbarten Familienversicherungssumme.

Hinweis: Auch 2 Erwachsene, die in häuslicher Gemeinschaft leben, können zusammen den Familientarif abschließen.

Für allein reisende Familienmitglieder beträgt die Versicherungssumme 50 % der vereinbarten Familienversicherungssumme.

Familienprämien werden über den Gesamtreisepreis berechnet.

Nach dem 21. Geburtstag von Kindern stellt die HanseMerkur zum nächsten Zahlungstermin von der Familienversicherung auf Einzelversicherungen um, d. h. versicherte Kinder werden am Ende des Versicherungsjahres, in dem sie ihren 21. Geburtstag hatten, auf Einzelversicherungen umgestellt.

Was gilt als Gruppe?

Gruppendefinition

Eine Gruppe besteht aus mindestens 10 Personen und bei Bahnreisen aus mindestens 6 Personen. Das Reisedatum und das Reiseziel müssen für alle Gruppenreisenden identisch sein.

Wird die Gruppe von einem Reiseleiter begleitet und kann keine Ersatzperson gestellt werden, muss dieser zusätzlich eine Reiseleiterabsicherung abschließen.

Wie wird eine Fahrt mit dem Autoreisezug versichert?

Hinweis für die Online-Buchung

Wenn Sie mit dem Autoreisezug fahren, wählen Sie bitte bei der Reiserücktrittsversicherung bei Reiseart „Ausschließlich ein Mietobjekt“ aus – so ist Ihre Reise passend abgesichert.

Was gilt als Busreise?

Transportmittel Bus

Unter den Begriff Busreise fallen Reisen, bei denen Sie für einem Hotelaufenthalt mit einem Bus an- und abreisen oder mit einem Bus im Zielgebiet reisen.

Was gilt als Schiffsreise?

Auch bei kombinierten Reisen

Schiffsreisen sind alle Reisen auf dem Wasser. Bitte wählen Sie bei der Buchung Ihrer Reiseversicherung die Reiseart „Schiffsreise“ aus, wenn der Anteil der Reisedauer für die Schiffsreise mehr als ein Drittel der Gesamtreisedauer ausmacht (z. B. 1 Woche Flusskreuzfahrt und 1 Woche Hotel).

Beispiele:

  • Kreuzfahrten
  • Flusskreuzfahrten
  • Segeltörns
  • Jachtcharter

Ausnahmen:
„Blaue Reise“ in der Türkei und Nilkreuzfahrten aus den Veranstalterkatalogen, Fährpassagen und Hausboote. Bitte wählen Sie in diesem Fall die Reiseart „Flugreise“.

Für Schiffsreisen gelten gesonderte Prämien.

Wie versichere ich eine Fährpassage?

Gilt nicht als Schiffsreise

Für Fährpassagen gelten andere Prämien als für Schiffsreisen. Ob es sich um eine Fährpassage handelt, steht auf der Buchungsbestätigung für Ihre Reise. Nur wenn auf dieser „Fährpassage“ nicht explizit erwähnt wird, wählen Sie bitte die Reiseart „Schiffsreise“. Wenn es sich um eine Fährpassage handelt, geben Sie bei Reiseart „ausschließlich Mietobjekt“ an, wenn Sie Ihre Reiserücktrittsversicherung buchen. Bei einem 4-Sterne Komfort-Schutz oder einem 5-Sterne Premium-Schutz wählen Sie bitte bei Reiseart „Flugreise“.

Wie versichere ich Jachtcharter?

Gilt als Schiffsreise

Bitte wählen Sie während der Buchung Ihrer Reiseversicherung bei Reiseart „Schiffsreise“ aus.

Jeder Teilnehmer der Yachtreise muss seinen Anteil selbst versichern. Für die Berechnung der Einzelprämie berechnen Sie den Gesamtreisepreis und teilen ihn durch die Anzahl der mitreisenden Personen. Der Skipper muss den gesamten Charter zusätzlich versichern, wenn durch seinen Ausfall der gesamte Charter abgesagt werden kann. Hier sichern Sie sich als Reiseleiter ab: Reiseleiterabsicherung.

Wie versichere ich meinen Urlaub in einer Ferienwohnung?

Für die Absicherung einer Ferienwohnung ohne Anreise Mietobjekt wählen

Wenn Sie eine Ferienwohnung gemietet haben, wählen Sie bei der Buchung Ihrer Rücktrittsversicherung bitte bei Reiseart „ausschließlich Mietobjekt“. Handelt es sich um eine kombinierte Reise und Sie möchten auch die Anreise mitversichern, wählen Sie bei Reiseart Ihr Verkehrsmittel aus: „Flugreise“, „Auto-, Bus- oder Bahnreise“ oder „Schiffsreise“. Bitte addieren Sie in diesem Fall alle Einzelpreise und geben den Betrag bei „Gesamtreisepreis“ an.

Wie versichere ich eine Reise mit verschiedenen Verkehrsmitteln?

Hinweise für kombinierte Verkehrsmittel

Bei einer Anreise mit verschiedenen Verkehrsmitteln wählen Sie bitte bei Reiseart das Hauptverkehrsmittel (z. B. „Flugreise“ oder „Auto-, Bus-, Bahnreise“). Bitte geben Sie in diesem Fall bei Reisepreis den Gesamtreisepreis inklusive weiterer Verkehrsmittel an (z. B. den Zubringer per Bus oder Bahn bei einer Flugreise). Wenn Sie am Urlaubsort zusätzlich einen Mietwagen gemietet haben, müssen auch diese Kosten in den Gesamtreisepreis aufgenommen werden.

Bei einer kombinierten Schiffs- oder Rundreise gilt folgende Berechnung: Ist der Anteil der Reisedauer für die Schiffsreise größer als ein Drittel der Gesamtreisedauer (z. B. 1 Woche Flusskreuzfahrt und 1 Woche Hotel), wählen Sie bitte die Reiseart „Schiffsreise“.

Sicherheit

Wie sicher ist meine Online-Buchung?

Verschlüsselte Übertragung

Wir garantieren Ihnen höchste Sicherheit im Umgang mit Ihren Daten bei einem Abschluss einer HanseMerkur Reiseversicherung innerhalb unserer Buchungsstrecke.

Was ist SSL?

Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung

SSL (Abkürzung für „Secure Socket Layer“) ist ein allgemein anerkanntes Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung im Internet. SSL sorgt dafür, dass Ihre Daten verschlüsselt über das Internet geschickt werden und vor unerwünschten Zugriffen und Manipulationen geschützt sind.

Wie sicher ist meine Kreditkartenzahlung?

PCI-Sicherheit für Ihre Kreditkarte

Die HanseMerkur Reiseversicherung erfüllt den Sicherheitsstandard PCI (Payment Card Industry Data Security Standard) einer weltweiten neutralen Instanz für Kreditkartenzahlungen. Durch diese PCI-Konformität wird Ihre Zahlung per Kreditkarte noch sicherer und Betrugsfällen wird entgegengewirkt.

Mit diesem verbindlichen Sicherheitsstandard wird gewährleistet, dass die HanseMerkur Reiseversicherung zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit Ihren Kreditkartendaten kommt und diese nicht verarbeitet.

Schaden

Wie erreiche ich die HanseMerkur Reiseversicherung im Notfall?

Notruf-Service

Für Notfälle während der Reise gibt es die sogenannte „Notfall-Versicherung“. Dafür wurde der weltweite 24-Stunden-Reise-Notruf-Service eingerichtet. Sie erreichen unsere Mitarbeiter rund um die Uhr unter der Telefonnummer +49 40 5555-7877. Mehr erfahren

Welche Unterlagen reiche ich im Schadenfall ein?

Hinweise für den Ernstfall

Im Schadenfall benötigen wir grundsätzlich folgende Unterlagen und Angaben:

  • Kopie der Buchungsbestätigung des Veranstalters
  • Kopie des Versicherungsnachweises
  • Zur Überweisung des eventuellen Erstattungsbetrags die Angabe der Bankverbindung des Empfängers (bei Auslandsüberweisungen die IBAN und den BIC)
  • Adressdaten des Versicherungsnehmers

Abhängig von der Versicherungsart spezielle Dokumente – weitere Infos erhalten Sie im Bereich Schadenmeldung. Bei Schadeneinreichung per Mail bitte Grafiken und Fotos nur gut lesbar und nur als Mailanhang mitschicken.

Senden Sie bitte die vollständigen Unterlagen an die:
HanseMerkur Reiseversicherung AG
Abt. RLK
Postfach
20352 Hamburg
E-Mail: reiseleistung@hansemerkur.de

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihren Schaden online einzureichen: Online-Schadenmeldung

Wie verhalte ich mich, wenn ich krank werde?

Wir sind für Sie da

Wenn Sie medizinische Hilfe benötigen, sind Sie mit einer Reiseversicherung der HanseMerkur gut abgesichert. Sie erreichen unsere Mitarbeiter des 24-Stunden-Reise-Notruf-Services rund um die Uhr unter der Telefonnummer +49 40 5555-7877. Nach dem Schadenfall füllen Sie das Formular für Versicherungsfälle in der Auslandsreisekrankenversicherung vollständig und wahrheitsgemäß aus und senden es schnellstmöglich an uns zurück. Wenn wir weitere Belege als die im Formular geforderten benötigen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Seiten:

Verhalten im Notfall

Schaden melden

Was mache ich im Falle eines Unfalls während der Reise?

Wichtige Hinweise

Wer eine Reise-Unfallversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung besitzt und einen Unfall hatte, geht wie folgt vor:

  1. Suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf.
  2. Melden Sie den Unfall unverzüglich schriftlich oder telefonisch der HanseMerkur Reiseversicherung unter diesen Kontaktdaten: Schadenfall melden

Einen Unfall mit Todesfolge melden Sie uns bitte innerhalb von 48 Stunden.

Was muss ich bei der Reise-Haftpflichtversicherung beachten?

Verhalten im Haftpflicht-Fall

  1. Bekennen Sie sich dem Geschädigten gegenüber auf keinen Fall schuldig und dokumentieren Sie den Unfall durch Fotos, Skizzen etc.
  2. Notieren Sie Namen und Adressen von Anspruchstellern und Zeugen.
  3. Melden Sie uns den Schaden.
Werden Umbuchungskosten erstattet?

Bei rechtzeitiger Umbuchung ohne Begründung möglich

Wir erstatten Ihnen die Umbuchungskosten bis maximal 30 € pro Person/Objekt. Dafür muss bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt umgebucht worden sein ohne Rücktrittsbegründung. Sollten Sie aus einem in der Reiserücktrittsversicherung angegebenen Grund umbuchen, erstatten wir bis zur Höhe der Stornogebühr. Der Versicherungsschutz gilt für die Reiserücktrittsversicherung.

Was muss ich beim Mietwagen- und Miet-Camper-Schutz (Selbstbehaltsausschluss-Versicherung - SBAV) beachten?

Wichtige Hinweise für den Schadenfall

  1. Bitte prüfen Sie sowohl bei Übernahme, als auch bei Rückgabe des Mietfahrzeuges, den Fahrzeugzustand und lassen Sie eventuelle vorhandene Vorschäden auf dem Übernahmeprotokoll dokumentieren.
  2. Achten Sie bei Rückgabe des Mietfahrzeuges unbedingt auf die korrekte Dokumentation des Fahrzeugzustandes und unterschreiben Sie das Rückgabeprotokoll nur im Falle einer korrekten Dokumentation.
  3. Im Falle einer Beschädigung wird Ihnen der Selbstbehalt oder ein Teil des Selbstbehalts in Rechnung gestellt. Die Höhe der Beschädigung, bzw. der Schadenabrechnung, muss jedoch durch geeignete Nachweise (Kostenvoranschlag, Reparaturrechnung) nachgewiesen werden. Bitte fordern Sie diese Unterlagen bei Ihrem Vermieter an.
  4. Im Falle einer Beschädigung durch Dritte, kontaktieren Sie bitte unmittelbar die nächste Polizeidienstelle.


Wird der Neuwert erstattet?

Ersatz des Versicherungswerts

Wird der Neuwert abhandengekommener oder beschädigter Sachen erstattet?

Für zerstörte oder abhandengekommene Sachen ersetzen wir den Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintrittes. Als Versicherungswert gilt der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte an Ihrem ständigen Wohnort anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).

Für beschädigte und reparaturfähige Sachen übernehmen wir die notwendigen Reparaturkosten und eine ggf. bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert.

Darf ich in den USA eine Vorauszahlung im Krankenhaus leisten?

Keine Vorauszahlung leisten

Nehmen Sie in den USA bei Krankenhausaufenthalten gesundheitstechnische Dienstleistungen in Anspruch, leisten Sie bitte auf gar keinen Fall eine Vorauszahlung für die anfallenden Kosten, auch wenn Sie vom Leistungserbringer hierzu aufgefordert werden. Eine Prüfung der erbrachten Leistungen und Kosten kann durch die Vorauszahlung erheblich erschwert werden. Wir als Ihr Versicherer können Sie dann nicht mehr vor ungerechtfertigten Kostenerhebungen schützen. Ein Krankenhaus darf auch in den USA die Behandlung eines Patienten nicht verweigern. Wenden Sie sich bei Bedarf und für weitere Informationen auch gerne an unseren 24-Stunden-Notruf-Service (aus dem Ausland: +49 40 5555-7877).

Was muss ich bei der Autoreisezug- und Fährversicherung beachten?

Schäden schnell dem Beförderungsunternehmen mitteilen

Zeigen Sie die Schäden unverzüglich dem Beförderungsunternehmen an. Lassen Sie sich von diesem eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Diese reichen Sie zusammen mit den Buchungsunterlagen bei der HanseMerkur Reiseversicherung ein.

Schäden, die durch strafbare Handlungen Dritter hervorgerufen wurden, melden Sie bitte unverzüglich der für den Schadensort zuständigen Polizeidienststelle. Lassen Sie sich das vollständige Polizeiprotokoll aushändigen. Senden Sie das Original an die HanseMerkur Reiseversicherung.

Überschreitet der Schaden die Summe von 250 €, warten Sie bitte mit der Reparatur, bis die HanseMerkur Reiseversicherung eine Weisung dafür erteilt.

Wohnen Sie in der Schweiz?

Wenn Sie in der Schweiz wohnen, empfehlen wir Ihnen den Besuch unserer Schweizer Website. Dort erhalten Sie viele wertvolle Informationen und können alle Reiseversicherungen online buchen.

Auf unserer deutschen Seite können Sie aus rechtlichen Gründen keine Reiseversicherungen abschließen. Wir bitten Sie dafür um Verständnis.

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